Grundlage für mein Leistungsangebot sind die Bestimmungen des § 6 Nr. 3 und Nr. 4 Steuerberatungsgesetz (StBerG).
Meine Tätigkeiten beschränken sich auf die laufende Finanzbuchhaltung und die laufende Lohnbuchhaltung!
Eine Übersicht zum Steuerberatungsgesetz finden Sie unter folgendem externen Link:
http://www.gesetze-im-internet.de/stberg/index.html
Nach den geltenden Gesetzen und aktueller Rechtsprechung ist es mir untersagt, steuerliche Erklärungen zu erstellen. Von diesem Verbot ist die Erstellung der Lohnsteuer-Anmeldung ausgenommen.
Was bedeutet das für Sie als mein Auftraggeber?
Das Erstellen von steuerlichen Erklärungen ist ausschließlich den Angehörigen der steuerberatenden Berufe vorbehalten. Als Datenübermittler kann auch ich als Buchhaltungsservice tätig werden, denn die reine Übermittlung von Daten ist erlaubt.
Diese beiden Tätigkeiten (Erstellung und Übermittlung) sind voneinander zu unterscheiden und rechtlich unterschiedlich zu bewerten. Bereits ausgefertigte Steuererklärungen (z. B. durch Sie als Auftraggeber oder durch einen Steuerberater) kann ich an das Finanzamt elektronisch übermitteln.
Sollten Sie Hilfe in steuerlichen Angelegenheiten über den uns erlaubten Rahmen hinaus benötigen, dann empfehlen wir Ihnen gerne einen kompetenten Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt!